Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allen Liefergeschäften liegen diese Verkaufs-, Zahlungs- und Lieferbedingungen zugrunde. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferers.
2. Angebote des Lieferers sind unverbindlich, Lieferverträge nur wirksam, wenn sie schriftlich vom Lieferer bestätigt sind.
Bestellungen nach Plänen und Skizzen müssen die genaue Stückzahl und Größe der gewünschten Platten enthalten. Maßgebend ist die Auftragsbestätigung des Lieferers.
3. Muster, Farben und Materialbeschaffenheit von Natursteinen sind unverbindlich und zeigen nur das allgemeine Aussehen der Steine. Handmuster können nie alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge der Natursteine in sich vereinigen.
4. Die Preise sind unverbindlich. Sie verstehen sich in Euro, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, aufgeladen ab Werk. Paletten und Verpackungen werden gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.
5. Der Versand geschieht ausdrücklich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ohne Haftung für Bruch, Diebstahl und dgl.; das gleiche gilt bei Übernahme von Franko-Lieferungen, insbesondere ist das Bruchrisiko nicht mit eingeschlossen. Die Erklärung in den Frachtbriefen „mangelhaft verpackt“ ist von den Bahnbehörden vorgeschrieben und macht den Lieferer nicht haftbar für Bruchschäden. Die Gefahr geht in allen Fällen mit dem Verladen der Ware im Lieferwerk auf den Besteller über.
6. Wird ein in der Auftragsbestätigung des Lieferers enthaltener Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten, so ist der Besteller berechtigt, dem Lieferer eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen zu setzen. Wird die Lieferpflicht bis zum Ablauf der Nachlieferungsfrist nicht erfüllt, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich innerhalb von 3 Tagen unverzüglich nach Ablauf der gesetzlichen Nachlieferungsfrist durch eingeschriebenen Brief erklärt werden. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Lieferer die Nachlieferungsfrist ohne sein Verschulden nicht einhalten kann; ebenso insbesondere bei Ereignissen höherer Gewalt, wie Streik, Betriebsstilllegung, Betriebsstörungen, Wagen-mangel oder Bahnsperren, Schwierigkeiten bei den Brucharbeiten, sowie in der Beschaffung des nötigen Rohmaterials. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichtlieferung sind in jedem Falle ausgeschlossen.
7. Erklärt der Besteller bereits vor der Anfertigung der Ware, dass er diese nicht abnehme, so kann der Lieferer nach Setzung einer Nachfrist von 8 Tagen vom Vertrag zurück treten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Insoweit kann der Lieferer ohne Nachweis des Schadens 10 % des in der Auftragsbestätigung enthaltenen Kaufpreises verlangen.
Sofern mit der Fertigung bereits begonnen wurde, stehen dem Lieferer bei Nichtabnahme die gleichen Rechte zu. Jedoch kann er dann nach seiner Wahl, ohne Nachweis eines Schadens 20 % des Kaufpreises oder Ersatz des tatsächlichen Schadens verlangen.
8. Die Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug geleistet werden. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung gewähren wir 2% Skonto.
Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Bei Hingabe von Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst mit der Einlösung des Papiers als erfolgt. Der Lieferer übernimmt keine Verpflichtung für rechtzeitige Vorlegung und Protestierung der Papiere. Der Lieferer behält sich die Rückgabe vor Verfall ohne Rückvergütung der Diskontspesen und Geltendmachung der Forderung vor. Bei Wechseln hat der Besteller die Diskontspesen zu tragen (spesenfreies Akzept). Sofern der Besteller hingegebene Schecks sperren lässt, ist er schadenersatzpflichtig.
Der Besteller darf gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen des Lieferers weder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen noch aufrechnen.
9. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Befindet sich der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so kann der Lieferer für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen aus allen Abschlüssen Bezahlung vor Lieferung der Ware verlangen. Bei Verzug entfallen Sondervergütungen in früheren und gegenständlichen Lieferverträgen.
10. Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller ihm aus Geschäfts-verbindungen zu dem Besteller zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei Hingabe von Wechseln oder Schecks bis zur vollständigen Einlösung der Papiere nebst Spesen bestehen. Veräußert der Besteller die Waren oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er schon im voraus die im aus der Veräußerung oder dem Einbau zustehende Kaufpreis- oder Wechsellohnforderung gegen den Dritten mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Der Besteller hat den Lieferer hierüber unaufgefordert zu unterrichten.
11. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Lieferer in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig.
In diesen Fällen ist der Lieferer berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen. Der Besteller hat kein Recht zum Besitz. Der Lieferer kann dem Abnehmer des Bestellers die Abtretung der Forderung mitteilen und diese einziehen.
12. Für die bei den verschiedenen Natursteinen vorkommenden Farbunterschiede, Trübungen, Aderungen, ferner natürliche Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Risse, Quarzadern usw. wird keinen Haftung übernommen, da sie keine Wertminderung des Natursteins bedeuten. Sachgemäße Kittungen von losen Adern oder Stichen, ferner die Verstärkung durch unterlegte, solide Platten (Verdoppelung), sowie das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierungen je nach Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Natursorten sind unvermeidlich.
Bei Naturschichtplatten, wie z. B. Solnhofener Platten, Quarzitplatten usw. sind betreffs der Stärkesortierungen 10 % Toleranz vorgesehen und notwendig.
Der Lieferer leistet nach dem Tage der Ablieferung ausschließlich in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Wahl unentgeltlich die Ware im Lieferwerk nachbessert oder mangelfreie Ware nachliefert. Die angeblich mangelhafte Ware ist in jedem Falle frachtfrei an den Lieferer zurückzuschicken.
Andere Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen, insbesondere werden Fracht-, Lager-, Verlade- und sonstige Kosten, die dem Besteller entstehen, vom Lieferer nicht ersetzt.
Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung der Ware gegenüber dem Hauptbüro des Lieferers erhoben werden.
Maßgebend ist der Eingang der Mängelrüge im Büro des Lieferers. Die betreffenden Waren und angeblichen Mängel müssen in der Mängelrüge des Bestellers genau bezeichnet sein. Bei Versäumung dieser Fristen können Gewähr-leistungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Beim Bruchmeister oder Werkmeister vorgebrachte Mängelrügen werden nicht anerkannt, da diese in keiner Weise bevollmächtigt sind.
Der Lieferer ist zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Vertragspflicht nicht erfüllt, insbesondere keine Zahlung leistet.
Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware durch den Besteller oder Dritte selbst nachgebessert, verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet wird. Für Fremderzeugnisse wie Kitte und Spachtelmassen haftet der Lieferer nicht. Er tritt jedoch seine Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses an den Besteller ab. Für gebrauchte Ware wird keine Gewährleistung geleistet.
Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen etwaiger Mängel gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen des Lieferers ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder Aufrechnung zu erklären.
Die Prüfung der Ware hat stets vor dem Verlegen stattzufinden; Reklamationen bei bereits verlegtem Material können auf keinen Fall anerkannt werden. Solnhofener Platten, sowie Marmor sind wie auch andere Kalksteine nicht frostbeständig (VOB DIN 1833)
13. Fracht- und Gewichtsangeben werden nach Erfahrungssätzen angegeben und sind für uns unverbindlich.
14. Schadensersatzansprüche jeglicher Art des Bestellers, auch solche wegen positiver Vertragsverletzung und wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss sind im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Auch in den Fällen, in denen der Lieferer zum Schadenersatz verpflichtet ist, haftet er nicht für den Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund.
15. Entstehen nach Annahme der Bestellung begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, so ist der Lieferer berechtigt, nach seiner Wahl entweder Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen, oder vom Vertrag zurück zu treten und vom Besteller Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen.
16. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie durch den Lieferer schriftlich bestätigt werden. Sofern eine Bestimmung dieser Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden sollte, wird hiervon die Verbindlichkeit der übrigen Bedingungen nicht betroffen.
17. Die Beziehungen zwischen Lieferer und Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Liefergeschäft, sowie im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft hingegebenen Wechseln oder Schecks ist das Amtsgericht Weißenburg bzw. das Landgericht Ansbach.
19. Unsere bisherigen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind hierdurch aufgehoben.
20. Der Besteller erkennt ausdrücklich die vorstehenden Bedingungen als verbindlich an.